Welche Unterstützung gibt es für die Angehörigen von Pflegebedürftigen?
Wer gilt als Pflegeperson?
Laut Pflegeversicherung gilt eine Person als Pflegeperson, wenn sie einen Pflegebedürftigen, nicht gewerblich, in häuslicher Umgebung pflegt. Bei Pflegegrad ab 2 bis 5 soll die Pflege für mindestens10 Stunden an zwei Tagen in der Woche regelmäßig erfolgen. Zudem darf eine Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche beruflich tätig sein.
Inhaltsverzeichnis
Freistellung und Unterstützungsgeld für 10 Tage:
Wenn ein Pflegefall eintritt, haben Angehörige das Anrecht auf eine Freistellung für bis zu 10 Tage. In dieser Zeit bekommen Pflegeangehörige Pflegeunterstützungsgeld.
Qualifiziert für die Freistellung und das Pflegegeld sind Angehörige in folgenden Fällen:
- Die Pflegesituation ist plötzlich und unvorhersehbar eingetreten.
- Der Antragsteller ist naher Angehöriger des Pflegebedürftigen.
- Der Antragsteller bekommt kein Geld vom Arbeitgeber während der Freistellung.
- Der Antrag wurde zeitnah nach dem Eintreffen des Pflegefalls bei der Pflegekasse des Pflegenden eingereicht.
- Die Person ist entweder schon pflegebedürftig oder es ist sehr wahrscheinlich, dass sie anhand der Sachlage als pflegebedürftig eingestuft wird.
- Der Angehörige beantragt kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes.
- Der Angehörige bekommt kein Kranken- oder Verletztengeld nach § 45 SGB V oder § 45 Absatz 4 SGB VII und befindet sich auch nicht in Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz oder Familienpflegezeit nach §§ 2 und 3
- Der Angehörige muss eine Bescheinigung des Arztes beilegen, die die Pflegebedürftigkeit und die erforderliche Unterstützung deutlich macht.
Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld berechnet?
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach Kinder-Krankengeld-Berechnung nach § 45 Abs. 2 des SGB V.
Wie stelle ich den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld?
- Als ersten Schritt müssen Angehörige einen Antrag bei der Pflegekasse oder bei dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen stellen.
- Ein ärztliches Attest mit dem Namen des Pflegeangehörigen, Zeitraum der Arbeitsverhinderung und eine Bescheinigung, die die Notwendigkeit bestätigt ist erforderlich bei der Einreichung. Das Attest kann nachgereicht werden.
- Das Formular für den Antrag kann bei der Pflegekasse heruntergeladen oder telefonisch angefragt werden.
Kann ich mich während der Pflege freistellen lassen? Pflegezeit für Angehörige
Laut Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte die Möglichkeit, sechs Monate Folgezeit zu nehmen. Dies gilt nur für Unternehmen, die mehr als 15 Beschäftigte haben und Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen innerhalb der häuslichen Umgebung pflegen.
Pflegende Angehörige können vollständige oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Der pflegende Angehörige muss einen Nachweis der Krankenkasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Privatversicherte müssen ebenfalls einen Nachweis erbringen.
Während der Freistellung stehen dem Pflegeangehörigen keine finanziellen Unterstützungen zu.
Pflegezeit in der letzten Lebensphase:
Zudem können Angestellte eine vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung der letzten drei Lebensmonate des Pflegenden beantragen. Auch hier müssen pflegende Angehörige einen ärztlichen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringen.
Allerdings haben pflegende Angehörige hier einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um den finanziellen Impact besser abzufedern. Das zinslose Darlehen wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt.
Familienpflegezeit
Beschäftige haben das Recht auf eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von Angehörigen von bis zu 24 Monaten, während der Freistellung müssen Beschäftige mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Zudem muss der Arbeitgeber mindestens 25 Angestellte haben.
Um den finanziellen Lebensunterhalt zu sichern, können Angestellte ein staatliches zinsloses Darlehen beanspruchen. Das zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
Häufig gestellte Fragen
Habe ich als Pflegeperson Anspruch auf eine Unfallversicherung?
Ja, laut Bundesgesundheitsministerium gelten Pflegepersonen gesetzlich beitragsfrei unfallversichert. Erfasst sind dabei Tätigkeiten, die in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfe bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt. source: http://www.bundesgesundheitsministerium.de Zugriff:05.05.2022
Habe ich als Pflegeperson Anspruch auf Rentenbeiträge?
Die Pflegeperson, für die die oben genannten Punkte zutreffen und die nicht bereits in Rente ist, hat Anspruch auf Rentenbeiträge. Die Höhe der Rentenbeiträge berechnet sich nach dem Pflegegrad des Pflegenden.